Betriebs- und Reitordnung

der  Pferdepension & Ponyhof Kaata 99880 Langenhain / Thüringen

I. Allgemeines

1. Zu den Anlagen gehören: Die Stallungen und alle weiteren Räume, die Reitbahnen, die Koppeln, der Hindernispark, sowie alle Nebenflächen einschl. Pkw Stellplätzen.

2. Unbefugten ist das Betreten

- der Ställe

- der Sattel- und Futterkammern

- der Futterböden und aller sonstigen Nebenräume

nicht gestattet.

3. Das Geschäftszimmer des Betriebes befindet sich im 1. OG des Stalls.

Anträge, Anfragen und Hinweise sind an die Betriebsleiterin (Josefine Lesser)

– nicht an das Stallpersonal – zu richten.

4. Das Rauchen in den Stallungen, Scheunen, Futterräumen  ist verboten.

5. Das Mitführen von Hunden  in die Reithalle ist untersagt bzw.

nur nach ausdrücklicher Zustimmung der anwesenden Reiter gestattet.

6. Die Erteilung von Reitunterricht durch fremde Reitlehrer, auch Privatpersonen, im

Reitbetrieb muß bei der Betriebsleitung gemeldet werden, und wird im Reitplatzplan bekannt gegeben.

7. Das Stallpersonal darf nur im Rahmen der ihm von der Betriebsleiterin erteilten

Anweisungen zu Aufgaben herangezogen werden. Besondere Wünsche sind an

die Betriebsleitung und nicht an das Stallpersonal zu richten (z.B. Fütterung,

Pferdetransport, Medikamentengabe, Verbandswechsel).

8. Alle nicht in den Betriebsstallungen untergebrachten Pferde können nur mit

Genehmigung der Betriebsleiterin gearbeitet werden. Hierfür wird je Pferd eine

monatliche Gebühr – unabhängig von der Arbeitsdauer innerhalb des Monats –

erhoben (die jeweils gültigen Gebühren sind am Schwarzen Brett veröffentlicht

oder bei der Betriebsleitung einzusehen).

9. Wer trotz Verwarnung gegen die Betriebsordnung verstößt, kann von der

Benutzung der Anlagen ausgeschlossen werden.

10. Der Betrieb haftet nicht für Unfälle, Verluste oder Schäden irgendwelcher Art,

die insbesondere durch Lehr- oder Privatpferde, Diebstahl, Feuer oder andere

Ereignisse gegenüber Personen, Pferden oder anvertrautem Gut verursacht werden

oder sonst wie an privatem Eigentum der Kunden oder der Besucher entstehen,

soweit der Betrieb nicht gegen solche Schäden versichert ist oder soweit diese

Schäden nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit seitens des Betriebes,

seiner gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen oder irgendwelcher sonstiger

Hilfspersonen beruhen.

 

II. Pensionspferde

1. Der Betrieb vermietet Boxen für die Unterstellung von Pferden einschl.

Fütterung und Koppelgang.

Für die Einstellung von Pensionspferden ist ein besonderer Einstellungsvertrag

abzuschließen. Diese Betriebsordnung ist in ihrer jeweils gültigen Fassung

Bestandteil dieses Einstellungsvertrages.

2. Die Preise für die Unterstellung von Pensionspferden einschl. ihrer Staffelung

ergeben sich aus der Gebührenordnung (bei der Betriebsleiterin zu erfragen).

3. Treten im Stall Seuchen oder ansteckende Krankheiten auf, welche den gesamten

Pferdebestand gefährden, so ist der Betrieb berechtigt, nach Anhören von mind. 2

Tierärzten alle zum Schutze der Pferde erforderlichen Maßnahmen zu treffen.

Widersetzen sich Pferdebesitzer diesen Anordnungen, so kann der Betrieb die

sofortige Entfernung ihrer Pferde verlangen.

4. Für eingestellte Pensionspferde sind vom Halter angemessene

Tierhalterhaftpflichtversicherungen abzuschließen.

 

III. Koppel- und Reitanlagen

1. Es stehen folgende Anlagen zur Verfügung:

a. Ausläufe  & Paddock Sommer und Winter

b. Weiden  nur im Sommer

c. Reitplatz Natuegelände

d. Longierplatz eingezäunt auf dem Pferdehof

e. Springplatz  (Naturgelände)

f. Reithalle 13x40 m

 

2. Der Zeitpunkt der Nutzung der Anlagen wird von der Betriebsleitung entsprechend

den Witterungs- und Wachstumsverhältnissen festgelegt.

3.Auf dem Reitplatz darf zur Schonung des Reitplatzes

nicht longiert werden. Dafür steht der Longierplatz ab  zur Verfügung.

Das Wälzen der Pferde  in der Reithalle ist zur Schonung der Halle ebenfalls verboten.

4. Der Longierplatz dient auch als Fangkoppel und ist während der Reinholzeiten

freizuhalten.

5. Pferdeäppel sind umgehend nach dem Reiten , aus der Reithalle, oder dem Longierplatz vom Reiter zu entfernen.

IV. Reitordnung

1. Die Reitanlagen stehen grundsätzlich gem. Zeitplanung (Schwarzes Brett) zur

Verfügung. Machen besondere Veranstaltungen wie Kinderferien, Lehrgänge usw. es

erforderlich, die Reitanlagen für den allgemeinen Reitbetrieb zu sperren oder

einzuschränken, so wird das durch Anschlag bekannt gegeben.

2. Einzelreiter werden gebeten, nach Möglichkeit nicht zu Zeiten zu reiten, in denen

Unterricht stattfindet.

3. Für das Longieren steht der Longierplatz zur Verfügung.

4. Vor Betreten und Verlassen der Reithalle hat der Reiter auf sich aufmerksam zu

machen („Tür frei?“ – „Ist frei!“). Das Aufsitzen erfolgt nicht vor der Reithalle,

sondern erst in der Bahn  auf dem Reithalle und zwar auf der Mittellinie.

5. Halten und Schritt auf dem Hufschlag sind untersagt, wenn mehr als 1 Reiter die

Bahn benutzt. Der Hufschlag ist stets für Trab- und Galoppreiten freizumachen;

hierbei ist ein Zwischenraum von 2,50 m (3 Schritt) einzuhalten.

6. Wird die Bahn von mehreren Reitern benutzt, so ist aus Sicherheitsgründen ein

Abstand von wenigstens 1 Pferdelänge erforderlich. Beim Überholen wird auf der

Innenseite vorbei geritten. Nach Ermessen ordnet der älteste Reiter nach

 

angemessenem Zeitraum an: „Bitte Handwechsel“. Dieser Anordnung ist sofort

Folge zu leisten.

7. Reiten auf der entgegensetzten Hand ist nur zulässig, wenn sich nicht mehr als 4

Reiter in der Bahn befinden und alle zustimmen. Hierbei ist stets rechts

auszuweichen.

Ganze Bahn hat Vorrang vor Zirkel- und Wechsellinie.

Springen ist nur mit Einverständnis der weiteren anwesenden Reiter zulässig.

8. Die Benutzung der Hindernisse steht allen Reitern frei. Sie sind nach Benutzung an

ihren Platz zurückzustellen. Für Schäden an den Hindernissen kommt der

betreffende Reiter oder Pferdebesitzer selbst auf. Schäden sind sofort zu melden.

9. In den Springstunden ist das Tragen einer splittersicheren Sturzkappe Pflicht.

10. Außer bei der Springarbeit sind alle Hindernisse außerhalb der Reitbahn

aufzubewahren.

11. Die vorgenannten Bestimmungen gelten sinngemäß für die Außenanlagen.

V. Reiten im Gelände

1. Bei Dunkelheit ist eine Beleuchtung mitzuführen.

2. Bei Begegnungen mit anderen Reitern oder Fußgängern ist zum Schritt

durchzuparieren.

3. Zum Ausschlagen neigende Pferde sind zu kennzeichnen und am Schluß der

Gruppe zu reiten.

4. Im Übrigen gelten für den fairen Reiter im Gelände folgende Gebote:

- Gewöhne dein Pferd vor dem ersten Ausritt an die Erscheinungen im

Straßenverkehr.

- Verzichte nicht auf die Sturzkappe.

- Kontrolliere den verkehrssicheren Zustand von Sattel und Zaumzeug.

- Vereinbare die ersten Ausritte mit anderen Reitern; in der Gruppe ist der Ausritt

sicherer!

- Reite nur auf den nach geltendem Recht hierfür freigegebenen Wegen und

Straßen, niemals querbeet, wenn dafür keine besondere Erlaubnis des

Eigentümers vorliegt!

 

 

 

- Verzichte auf einen Ausritt oder nimm entsprechende Umwege in Kauf, wenn

Wege durch anhaltende Regenfälle oder Frostaufbrüche weich geworden sind und

nachhaltig Schäden entstehen können!

- Melde unaufgefordert Schäden, die immer einmal entstehen können, und regele

entsprechenden Schadenersatz!

- Sei freundlich zu allen, die dir draußen begegnen. Verschaffe dem Reitsport

Sympathien, keine Gegner.

 

Langenhain, den ...                Die Betriebsleitung

 

Die mir ausgehändigte Betriebs- und Reitordnung habe ich gelesen und erkenne sie an.

 

 

_____________________, den ____________2010____

 

 

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